Entlohnung
§ 14.
Die für die einzelnen Tätigkeiten aufgewandte Zeit ist gemäß § 15 zu berechnen und nach § 3 Abs. 1 zu entlohnen. Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen.
Schlagworte
Gehsteigbetreuung
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017
Gesetzesnummer
20009334
Dokumentnummer
NOR40175743
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