§ 14 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Entlohnung

§ 14.

Die für die einzelnen Tätigkeiten aufgewandte Zeit ist gemäß § 15 zu berechnen und nach § 3 Abs. 1 zu entlohnen. Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen.

Schlagworte

Gehsteigbetreuung

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017

Gesetzesnummer

20009334

Dokumentnummer

NOR40175743

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