3. Abschnitt
Kennzahlen Überwachung der Einhaltung der Standards
§ 14.
(1) Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Verteilernetzbetreibers, von jedem Verteilernetzbetreiber individuell zu veröffentlichen:
- 1. Anzahl und Anteil (in % unter Angabe der Gesamtzahl) der Nichteinhaltung der in §§ 3 bis 6, 7 Abs. 1 bis 3 und §§ 9 bis 12 genannten Standards sowie Angabe von Gründen bei Nichteinhaltung;
- 2. Anzahl der vollständigen Anträge auf Netzzutritt unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Belieferung und Einspeisung sowie Netzebenen;
- 3. Anzahl der Anträge auf Netzzugang unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Belieferung und Einspeisung, Netzebenen sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
- 4. Anzahl der Anfragen für Kostenvoranschläge gemäß § 3 Abs. 1 unter Angabe der Bearbeitungsdauer aufgeschlüsselt nach Netzebenen und Lastprofiltyp sowie Art des Kostenvoranschlags (pauschaliert, kostenorientiert);
- 5. Anzahl der durchgeführten Netzrechnungskorrekturen mit Bearbeitungsdauer;
- 6. Anteil (in %) der korrigierten Rechnungen bezogen auf die Gesamtzahl der gelegten Rechnungen;
- 7. die durchschnittliche kundengewichtet ermittelte Nichtverfügbarkeit SAIDI gerechnet auf Basis der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt gemäß folgender Formel: SAIDI = Σ(ri*Ni)/NT. Versorgungsunterbrechungen bedingt durch regional außergewöhnliche Ereignisse sind nicht zu berücksichtigen.
- 8. die durchschnittliche leistungsgewichtet ermittelte Nichtverfügbarkeit ASIDI gerechnet auf Basis der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt gemäß folgender Formel: ASIDI = Σ(ri*Li)/LT. Versorgungsunterbrechungen bedingt durch regional außergewöhnliche Ereignisse sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die gemäß § 7 Abs. 4 und 5 vorgegebenen Standards in geeigneter Weise nachzuweisen. Dafür sind die folgenden Daten für jede Versorgungsunterbrechung auf der Hoch- und Mittelspannungsebene von mehr als einer Sekunde zu erheben und der Regulierungsbehörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln: Angabe ob geplante oder ungeplante Versorgungsunterbrechung unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer, der Anzahl und installierte Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen.
(3) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde den gemäß § 8 vorgegebenen Standard jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr in geeigneter Weise nachzuweisen und bei Abweichungen vorgenommene Maßnahmen zu melden. Die Messungen folgender Parameter gemäß OVE EN 50160 sind vom Verteilernetzbetreiber ganzjährig, flächendeckend und dauerhaft in Netzabschnitten, über die Netzbenutzer versorgt werden, in folgendem Modus durchzuführen, wobei die Übermittlung der Daten von allen Messstellen mit allen 10-Minuten-Werten mit definierten Protokollen an die Regulierungsbehörde über eine von der Regulierungsbehörde vorgegebene Plattform zu erfolgen hat. Es haben Messungen von Spannungshöhe, Spannungseinbrüchen- und -erhöhungen sowie -unterbrechungen, Langzeitflickerstärke, Oberschwingungsspannungen mit ungerader Ordnungszahl bis zur 25. Ordnung, Gesamtoberschwingungsgehalt der Spannung und deren Unsymmetrie zu erfolgen.
- 1. Der Verteilernetzbetreiber, der ein Mittelspannungsnetz betreibt und über 10 000 oder mehr Bezugszählpunkte verfügt, hat im Mittelspannungsnetz mindestens eine Messung durchzuführen.
- 2. Der Verteilernetzbetreiber hat in allen seinen Umspannwerken eine Messung durchzuführen.
- 3. Der Verteilernetzbetreiber, der ein Mittelspannungsnetz betreibt und über 10 000 oder mehr Bezugszählpunkte verfügt, hat in jenen Mittelspannungsabzweigen Messungen durchzuführen, in denen sich die Kurzschlussleistung in normalem Betriebszustand über die Länge des Abzweiges auf unter 20% der Kurzschlussleistung im Umspannwerk reduziert. Die Messstelle hat sich im Netzabschnitt mit geringerer Kurzschlussleistung zu befinden. Die Berechnung der Kurzschlussleistung ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln.
- (Anm.: Z 4 tritt mit 1.1.2028 in Kraft)
- 5. Soweit der Verteilernetzbetreiber weitere Messungen von Spannungsqualitätsparametern an definierten Punkten bei ausgewählten Netzanschlusspunkten durchführt, sind diese Ergebnisse ebenfalls der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(4) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Verteilernetzbetreiber für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.
Schlagworte
Spannungserhöhung, Spannungsunterbrechung, Hochspannungsebene, Netzebene
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Gesetzesnummer
20008149
Dokumentnummer
NOR40279053
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