Hüftultraschalluntersuchung des Kindes
§ 14.
In der ersten Lebenswoche des Kindes sowie ab der 6. bis spätestens in der 8. Lebenswoche ist entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung gemäß Anlage B vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20013273
Dokumentnummer
NOR40280454
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