§ 14 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Genehmigungs- und anzeigefreie Energieanlagen

§ 14.

(1) Bei Energieanlagen, die inAnhang 1 Spalte 3 angeführt sind und somit keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, muss der Betreiber der Anlage jedenfalls sicherstellen, dass

  1. 1. die Sicherheit der elektrischen und sonstigen Systeme der Anlage und der zugehörigen Ausrüstung nach Maßgabe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gewährleistet ist,
  2. 2. die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften der jeweiligen mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften entspricht und
  3. 3. die Anlage durch einen Gewerbeberechtigten errichtet wird, sofern für die Errichtung der Anlage eine Gewerbeberechtigung notwendig ist.

(2) Energieanlagen, die den Vorgaben des Abs. 1 nicht oder nur teilweise entsprechen, sind im Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 durch den Betreiber der Behörde anzuzeigen. Bei anzeigepflichtigen Energieanlagen, welche ohne Anzeige betrieben werden, gelten die Vorschriften des § 31.

(3) Änderungen von genehmigungsfreien Anlagen bedürfen dann einer Genehmigung oder Anzeige nach § 13 Abs. 1 bis 3, wenn durch die Änderung der jeweilige Schwellenwert gemäßAnhang 1 Spalte 3 überschritten wird. Der Betreiber hat die Überschreitung des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Spalte 3 durch die Änderung der Behörde anzuzeigen.

Schlagworte

Genehmigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278872

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