Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
§ 14.
(1) Die Einladung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vor der Einladung zu prüfen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe einzuladen.
(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu wählen. Es sind mindestens fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotseröffnung geheimzuhalten.
(3) Die einzuladenden Unternehmer sind so häufig wie möglich zu wechseln.
(4) Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens sowie für die Auswahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154276
alte Dokumentnummer
N9199329084J
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