§ 14 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Veranlagungsvorschriften

§ 14

(1) § 14.Für einen Beteiligungsfonds können nur Beteiligungen an Unternehmen erworben werden, deren Firma in einem inländischen Firmenbuch eingetragen ist und die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben (Beteiligungsunternehmen).

(2) Beteiligungen können nur in der Rechtsform einer Kommanditbeteiligung, einer stillen Beteiligung oder einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfolgen. Die Beteiligungen können jedoch keine unbeschränkte Haftung und keine Nachschußpflicht der Beteiligungsfondsgesellschaft begründen. Die für den Erwerb einer Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Unternehmen zusätzlich zufließen. Bei stillen Beteiligungen können die stillen Gesellschafter hinsichtlich der Einlage, soweit sie den Betrag des auf sie entfallenden Anteils am Verlust übersteigt, ihre Forderung als Konkursgläubiger nicht gemäß § 341 des Handelsgesetzbuches geltend machen.

(3) Der Beteiligungsvertrag hat der Beteiligungsfondsgesellschaft ausreichende Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte zu sichern. Diese Rechte haben sich am Verhältnis zwischen eingegangener Beteiligung und Eigenkapital des Unternehmens zu orientieren und müssen in Beziehung zum geschätzten Risiko stehen.

(4) Die Veranlagung des Fondsvermögens muß zumindest zu zwei Dritteln in Unternehmen erfolgen, die den Sektionen "Gewerbe", "Industrie" oder "Fremdenverkehr" der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

(5) Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen können bei der Veranlagung höchstens bis zu 20 vH des Fondsvermögens erfolgen. Als ein einzelnes Unternehmen gelten alle Unternehmen, an denen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt ist, sowie das Unternehmen dieser Person, weiters alle Unternehmen, bei denen eine ausschließliche oder überwiegende Personenidentität in der Geschäftsleitung vorliegt. Der Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der Beteiligungsfondsgesellschaft zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt sind, ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

(6) Die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen sowie die Wiederveranlagung von Fondsmitteln bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(7) Beteiligungen an Unternehmen sind bei der Erstveranlagung für mindestens zehn Jahre einzugehen (Bindungsfrist). Die Aufgabe einer Beteiligung vor Ablauf der Bindungsfrist ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund zur Beendigung des Beteiligungsverhältnisses vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage gegenüber dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung, die nachhaltige Ertragslosigkeit des Beteiligungsunternehmens sowie die wiederholte Nichtbeachtung der gemäß Abs. 3 eingeräumten Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte. Die Aufgabe einer Beteiligung vor Ablauf der Bindungsfrist ist von der Beteiligungsfondsgesellschaft unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen unter Angabe des Grundes in Schriftform zu melden. Wer dieser Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 33 KWG.

(8) Der Erlös auf Grund der Veräußerung einer Beteiligung innerhalb von sechs Jahren nach Ablauf der Zeichnungsfrist ist zu mindestens 90 vH ehestens in Beteiligungen an Unternehmen wieder zu veranlagen.

(9) Mindestens 95 vH des Fondsvermögens müssen dem Erwerb von Beteiligungen gewidmet sein.

(10) Mittel, die nicht widmungsgemäß veranlagt werden können, sind einer Liquiditätsreserve zuzuführen (Fondsreserve).

(11) Beteiligungen, die unmittelbar oder mittelbar mit Garantien einer Gebietskörperschaft ausgestattet sind, können nicht übernommen werden.

(12) Die Auflösung und Abwicklung eines Beteiligungsfonds durch die Beteiligungsfondsgesellschaft kann nur unter Einhaltung der maßgebenden Bestimmungen der Fondsrichtlinien erfolgen. Die Auflösung eines Beteiligungsfonds ist frühestens zehn Jahre nach Ablauf der Zeichnungsfrist zulässig. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

(13) Die in den Absätzen 4, 5 und 12 vorgesehene Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist zu erteilen, wenn dadurch volkswirtschaftliche Interessen nicht gefährdet sind