§ 14 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

II. Bereich des Staatsamtes für Inneres.

Geheime Staatspolizei (Gestapo).

§ 14.

Die Geheime Staatspolizei und ihre Dienststellen werden aufgelassen. Soweit ihre Geschäfte auch weiterhin geführt werden, gehen sie auf die sachlich und örtlich in Betracht kommende Sicherheitsbehörde über.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003399

alte Dokumentnummer

N1194516399S