II. Bereich des Staatsamtes für Inneres.
Geheime Staatspolizei (Gestapo).
§ 14.
Die Geheime Staatspolizei und ihre Dienststellen werden aufgelassen. Soweit ihre Geschäfte auch weiterhin geführt werden, gehen sie auf die sachlich und örtlich in Betracht kommende Sicherheitsbehörde über.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003399
alte Dokumentnummer
N1194516399S