§ 14 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Prüfungsgebühr

§ 14.

(1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist zu ermäßigen, wenn

  1. 1. der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und
  2. 2. die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt.

(4) Die Prüfungsgebühr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen. Die ermäßigte Prüfungsgebühr darf jedoch nicht weniger als 60 Prozent der gemäß Abs. 2 festgesetzten Prüfungsgebühr betragen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085023

alte Dokumentnummer

N5199530336L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)