§ 14 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Vorschuß

§ 14

§ 14. Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.