§ 14 AsylGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Gerichtsabteilungen und Kammern

§ 14

(1) Für jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) In der Geschäftsverteilung ist auf Vorschlag des Präsidenten vorzusehen, dass die Gerichtsabteilungen (Einzelrichter und Senate) auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammenzufassen sind. Die Kammervorsitzenden und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für vier Jahre bestellt. Sie können von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen. Wird eine Kammer aufgelöst, so endet damit auch das Amt des Kammervorsitzenden und des Stellvertreters.

(3) Der Kammervorsitzende hat die Kammer nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen zu leiten und bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen (§ 6 Abs. 2). Der Kammervorsitzende ist kraft Amtes Vorsitzender des Kammersenates.