§ 14 AgrVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

Abschnitt III.

Schluß- und Übergangsbestimmungen. Rechtswirkung der Bescheide und Vergleiche, Vollstreckung.

§ 14

Die Bescheide (Erkenntnisse) der Agrarbehörden und die von ihnen genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide (Erkenntnisse) in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.

(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)