§ 149 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Vorsitz

§ 149

Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 148 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen. Wird in die Funktion des Vorsitzenden eine Frau gewählt, so trägt sie die Bezeichnung “Vorsitzende".

09.12.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)