§ 149 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Nichtigkeit
§ 149

Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

30.10.2018

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