§ 149 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Ausgabestellen.

§ 149

(1) § 149.Die Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur an den vom Betriebsleiter bestimmten Stellen ausgegeben werden.

(2) Die Ausgabestellen sind während der Ausgabe durch eigene geschlossene Lampen zu beleuchten.