§ 148 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Ausbildungsphase

§ 148.

(1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Militärpersonen am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.

(2) Als Ausbildungsphase gelten

  1. 1. in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2 und M ZO 2 die ersten vier Jahre,
  2. 2. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die ersten beiden Jahre und
  3. 3. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 das erste Jahr

    des Dienstverhältnisses.

(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

  1. 1. Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
  2. 2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des GehG oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des GehG und
  3. 3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 oder 3a des GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

    angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(5) In der Ausbildungsphase sind Militärpersonen nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf

  1. 1. Militärpersonen, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
  2. 2. Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.