§ 147 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2002

§ 147

(1) § 147.Sprengkapseln sowie sprengkräftige Zünder dürfen bis zu einer Höchstzahl von 25 Stück ohne behördliche Bewilligung, bis zu einer Menge von 1000 Stück mit Bewilligung der Berghauptmannschaft aufbewahrt werden, wenn die Aufbewahrung in Räumen erfolgt, die den Bedingungen des Punktes 7 der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, entsprechen.

(2) In allen anderen Fällen müssen sprengkräftige Zündmittel in eigenen Verbrauchslagern eingelagert werden. Zur Herstellung und zur Benützung dieser Lager bedarf es der Bewilligung der Bergbehörde. Die Vorschriften des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zündmittel als Sprengmittel von der Beschaffenheit und dem Gewicht der in den Zündmitteln enthaltenen Sprengstoffe zu behandeln sind.

(3) Detonierende Zündschnüre müssen getrennt von anderen sprengkräftigen Zündmitteln, Zündschnuranzünder getrennt von anderen Zündmitteln verwahrt werden.