§ 146i
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Die Dienstnehmerin kann
- a) nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
- b) nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 145c Abs. 1 lit. a) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 145c Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,
- c) bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 145, 145a, 145c, 145d oder 146b Abs. 8 in Verbindung mit § 34i bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes
- ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
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