§ 146g LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 146g

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

Die §§ 146 bis 146f gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, so hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.

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