§ 146a
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 146 Abs. 1 und 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich des Beginns, der Dauer, des Ausmaßes und der Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v.H. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
24.05.2019
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