§ 146 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 146

Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer mitzuteilen.

30.10.2018

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