§ 146 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

14. ABSCHNITT

Gebührenrechtliche
Bestimmungen
§ 146

Gemäß Art. III des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit:

  1. a) die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche;
  2. b) das Arbeitsbuch (§ 39) sowie Bestätigungen in demselben über Art und Dauer der Dienstleistung, die Lehrverträge (§ 108) sowie nicht unterschriebene Dienstscheine (§ 7).

20.09.2018

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