§ 145d LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Dokumentendatenbank

§ 145d.

Die gemäß diesem Bundesgesetz oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden oder Bescheiden zuständigen Behörden können auf diesen Dokumenten einen Link oder einen Code anbringen, mit dem eine direkte Verbindung zu einer von der jeweils zuständigen Behörde betriebenen Datenbank mit folgenden Informationen über das Dokument hergestellt werden kann

  1. 1. ausstellende Behörde, Datum der Ausstellung,
  2. 2. die Referenznummer des Dokuments (z. B. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des betroffenen Luftfahrzeuges, die Lizenznummer, die Geschäftszahl der Behörde bzw. die Nummer des Zeugnisses), sowie
  3. 3. Status des Dokumentes hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Abfrage vorliegenden Verfügbarkeit oder nicht mehr bzw. nicht mehr gänzlich vorliegenden Verfügbarkeit (ausgesetzt, limitiert, zurückgestellt oder widerrufen bzw. eingezogen).

Schlagworte

Staatszugehörigkeitszeichen

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280186

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