§ 145c BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Disziplinarrecht

Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie

§ 145c

(1) § 145c.Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden können. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein. Zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1, W 1, E 2a und W 2 bestellt werden.

(2) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1 oder W 1 zu bestellen; sie müssen nicht rechtskundig sein.