§ 145 LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Einsatzflüge

§ 145.

(1) Für österreichische Militärluftfahrzeuge im Einsatz

  1. 1. gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 oder
  2. 2. gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,
  1. und für Zivilluftfahrzeuge sowie unbemannte Luftfahrzeuge, die im Dienste des Bundes im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Verkehrsbeobachtung, des Such- und Rettungsdienstes (SAR) sowie der Bundesfinanzverwaltung eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (§ 3), Luftraumbeschränkungen (§ 4), Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9), geographische UAS-Gebiete (§ 24j Abs. 2), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (§ 74 Abs. 1) und die Luftverkehrsregeln (§ 124) nicht, soweit dies für den Einsatzzweck oder die damit in Zusammenhang stehenden unmittelbaren vor- und nachbereitenden Maßnahmen erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem SAR sind jedenfalls die Bestimmungen über medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden.

(1a) Im Fall eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 sowie in Ausübung der Befugnisse gemäß § 26 Abs. 2 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen, haben bemannte und unbemannte Militärluftfahrzeuge Vorrang vor allen anderen Luftfahrzeugen im Einsatz im Sinne des Abs. 1. Für andere Einsatzflüge nach Abs. 1 sind Vorrangregeln in einem Übereinkommen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzulegen.

(2) Vor Einflug von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Abs. 1 in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß § 5 Abs. 4

  1. 1. zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder
  2. 2. zur Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 bei Gefahr im Verzuge oder
  3. 3. zur Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001

(3) Einsatzflüge gemäß Abs. 1 sind von jener Dienststelle, die den Einsatz angeordnet hat, unverzüglich der nächstgelegenen Flugsicherungsstelle (§ 120 Abs. 4) unter Angabe des wahrscheinlichen Flugbereiches anzuzeigen.

(4) Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 und fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Schlagworte

Zivilschutz

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280177

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