§ 145 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Nichtigkeit
§ 145*)

Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

23.10.2018

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