§ 145 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Disziplinarrecht

---------------- Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie

§ 145

(1) § 145.Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden können. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein; zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2 bestellt werden.

(2) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppe W 1 zu bestellen; sie müssen nicht rechtskundig sein.