§ 145 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)

Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt

(BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z. 12) - 1. 1. 1997

(BGBl. I Nr. 5/2001, Ü. § 590 Abs. 5) - 1. 1. 2005.

§ 145

(1) § 145.Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß § 144 gewährt wird, in eine öffentliche Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z. 13) - 1. 1. 1997; (BGBl. I Nr. 5/2001, Ü. § 590 Abs. 5) - 1. 1. 2005.

(2) In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt zeigt dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen an. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z. 13) - 1. 1. 1997; (BGBl. I Nr. 5/2001, Ü. § 590 Abs. 5) - 1. 1. 2005.