§ 144a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1989

Leistungsfeststellung

§ 144a

§ 144a. Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2

  1. 1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
  2. 2. der Dienststufe 2 und
  3. 3. der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.