§ 144
§ 144. Auf Gasgeneratorfahrzeugen und auf Anhängern solcher Fahrzeuge dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht befördert werden.
§ 144
§ 144. Auf Gasgeneratorfahrzeugen und auf Anhängern solcher Fahrzeuge dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht befördert werden.