§ 143 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

6. Abschnitt
Lehrlingswesen

Lehrverhältnis
§ 143

(1) Das Lehrverhältnis dient der Berufsausbildung.

(2) Als Lehrling kann nur aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Lehrlinge dürfen nur in anerkannten Lehrbetrieben ausgebildet werden.

(4) Sofern der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen wird, hat ihm der Lehrberechtigte Verpflegung und Unterkunft zu gewähren.

(5) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechende Rücksicht zu nehmen ist.

(6) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit noch drei Monate im erlernten Beruf zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird. (Anschlusslehre gemäß § 9 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).

(7) Kann die Behaltepflicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 19 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes) dem Lehrberechtigten auf Antrag binnen 14 Tagen die in Abs. 6 festgelegte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der in Abs. 6 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.

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