§ 141 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1996

Aktives Wahlrecht
§ 141*)

(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist Dur die Wahlberechtigung außerdem Gruppenzugehörigkeit (§ 130 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/1996

13.11.2018

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