§ 141 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

10. ABSCHNITT
Vorschriften zwingenden
Rechtscharakters

§ 141

Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.

20.09.2018

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