§ 141 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Handhabung der Sprengstoffe und Zündmittel.

§ 141

(1) § 141.Bei der Handhabung der Sprengstoffe und Zündmittel darf nicht geraucht werden.

(2) Die Verwendung von Feuer (Schneidbrenner, Schweißgeräte, Lötlampen, Schmiedefeuer u. dgl.) und offenem Geleuchte in Spreng- und Zündmittellagern ist verboten.

(3) Sprengstoffe und Zündmittel sind gegen Schlag und Stoß zu sichern. Mit Ausnahme von Nagelzangen und Schraubenziehern zum Öffnen der Kisten, von Messern zum Abschneiden der Zündschnüre und Kapselanwürgezangen dürfen Werkzeuge (Hämmer, Brechstangen, Ladestöcke, Räumnadeln, Patronenlocher u. a.) aus Eisen oder Stahl nicht verwendet werden.

(4) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind bis zur Verwendung getrennt zu halten. Sie dürfen zusammen nicht an ein und dieselbe Person ausgegeben, nicht von ein und derselben Person getragen, nicht in demselben Fahrzeug oder Fördergefäß befördert und nicht in demselben Behälter verwahrt werden.