§ 141 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Schwangerschaftsabbruch

Handlungsfähigkeit in Abstammungssachen

§ 141.

(1) Einsichts- und urteilsfähige Personen können, wenn sie nicht eigenberechtigt sind, in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihnen rechtswirksam handeln, sofern ihr gesetzlicher Vertreter zustimmt. Handelt in einem solchen Fall der gesetzliche Vertreter, so bedarf er der Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen Person. Im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.

(2) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl des Vertretenen leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichtes.

Schlagworte

Unterhaltspflicht, Einsichtsperson

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146728