Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Schwangerschaftsabbruch
Handlungsfähigkeit in Abstammungssachen
§ 141.
(1) Einsichts- und urteilsfähige Personen können, wenn sie nicht eigenberechtigt sind, in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihnen rechtswirksam handeln, sofern ihr gesetzlicher Vertreter zustimmt. Handelt in einem solchen Fall der gesetzliche Vertreter, so bedarf er der Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen Person. Im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(2) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl des Vertretenen leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichtes.
Schlagworte
Unterhaltspflicht, Einsichtsperson
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146728