§ 140a LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 140a.

Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280172

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)