§ 140 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Rechtshilfe
§ 140

Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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