§ 140 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Achter Abschnitt.

Zwangsausgleich.

Antrag und Einleitung des Verfahrens.

§ 140.

(1) Der Gemeinschuldner (§ 164, Absatz 1) kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stellen. Im Antrage ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.

(2) Wird ein solcher Antrag gestellt und vom Konkursgerichte nicht als unzulässig zurückgewiesen, so kann das Konkursgericht nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, daß mit der Verwertung der Konkursmasse bis zur Beschlußfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)