§ 140 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 140.

(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungs-gruppe

in der Funktions-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Amtstitel

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

keines

Kommissärin oder Kommissär

GL, 1 bis 6

10 Jahre

Rätin oder Rat

GL, 1 bis 6

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

keines

Kommissärin oder Kommissär

GL, 1 bis 6

12 Jahre

Rätin oder Rat

GL, 1 bis 6

15 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

21 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 2

-

keines

Revidentin oder Revident

-

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

GL, 1 und 2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

3 bis 8

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

A 3

-

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

-

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

GL, 1 und 2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

3 bis 8

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

A 4

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

GL

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

1 und 2

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

A 5

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

A 6

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

A 7

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

    

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei

Kabinettsdirektor

für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)

Botschafter

für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors

Kabinettsvizedirektor

für den Leiter der Parlamentsdirektion

Parlamentsdirektor

für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion

Parlamentsvizedirektor

für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion

Dienstleiter

für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes

Generalsekretärin oder Generalsekretär

für die Sprecherin der Bundesregierung oder den Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG

Regierungssprecherin oder Regierungssprecher

für den leitenden Beamten des Präsidiums des Verfassungsgerichtshofes

Präsidialdirektor

für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist

Sektionschef

für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist

Gruppenleiter

für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle

Abteilungsleiter

für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle

Referatsleiter

für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur, oder des Patentamtes

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes

Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs

Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs

für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

für den Leiter der Landespolizeidirektion Wien

Landespolizeipräsident

für den Stellvertreter des Leiters der Landespolizeidirektion Wien

Landespolizeivizepräsident

für den Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb Wiens

Landespolizeidirektor

für den Leiter des Bundeskriminalamtes

Direktor des Bundeskriminalamtes

für den Leiter eines Polizeikommissariates

Stadthauptmann

für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Landespolizeidirektion bei Dienstleistung in Uniform

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten

Kommissär

ab einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten bis zu einem Besoldungsdienstalter von 13 Jahren und sechs Monaten

Rat

für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)(Anm. 1)

Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion

für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich

Burghauptmann

für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei

Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion

Parlamentskanzleidirektor

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle

Ministerialkanzleidirektor

für die Leiterin oder den Leiter der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen

Generaldirektorin oder Generaldirektor für den Strafvollzug

  

________________

(Anm. 1: Art. 30 Z 4 lautet: „In § 140 Abs. 3 und § 256 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Die erste Ersetzung konnte nicht durchgeführt werden.)

(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn

  1. 1. die Schuld des Beamten gering ist,
  2. 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
  3. 3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40201518