ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Mitwirkungsbefugnisse und Willensbildung der Miteigentümer
§ 13b
(1) § 13b.Die den Miteigentümern zustehenden Mitwirkungsbefugnisse (Stimm- und Minderheitsrechte bei der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft) können entweder persönlich oder auf Grund einer darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, durch einen Vertreter ausgeübt werden. Eine davon abweichende Ausübung der Mitwirkungsbefugnisse bedarf der nachträglichen schriftlichen Genehmigung des Machtgebers. Die Mitwirkungsbefugnisse für gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten stehen diesen nur gemeinsam zu.
(2) Soweit es zur Willensbildung nicht der Einstimmigkeit bedarf, richtet sich die Mehrheit der Stimmen der Miteigentümer nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 833 ABGB). Ein Beschluß kommt erst zustande, nachdem allen Miteigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Solange diese noch einem Miteigentümer offensteht, sind die anderen an ihre bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Bei Stimmengleichheit kann, sofern die Beschlußfassung keine nachträgliche Genehmigung einer eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme betrifft, jeder Miteigentümer die Entscheidung des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen beantragen.
(3) Jeder Miteigentümer ist von einer beabsichtigten Beschlußfassung und ihrem Gegenstand durch Übersendung einer Verständigung an die Anschrift der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit in Kenntnis zu setzen. Ist dies nicht möglich oder will ein Miteigentümer nicht so verständigt werden, so hat er eine andere inländische Anschrift oder einen im Inland befindlichen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben; die Verständigung ist in diesem Fall dorthin zu übersenden. Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluß.
(4) Jeder Miteigentümer kann einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ab Zustandekommen des Beschlusses bei Gericht anfechten:
- a) binnen einem Monat bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (§ 833 ABGB);
- b) binnen zwei Monaten, wenn der Miteigentümer, obwohl er der Pflicht zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Abs. 3) nicht nachgekommen ist, von der Beschlußfassung Kenntnis erlangt hat;
- c) wurde eine ordnungsgemäße Verständigung des Miteigentümers von der beabsichtigten Beschlußfassung und ihrem Gegenstand unterlassen, so beginnt die einmonatige Anfechtungsfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Miteigentümer von der Beschlußfassung Kenntnis erlangt, und erlischt jedenfalls sechs Monate nach Beschlußfassung;
- d) sonst binnen sechs Monaten.
Minderheitsrechte der Miteigentümer (§§ 13a, 14 Abs. 3) oder die Pflicht des Verwalters zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten werden dadurch nicht berührt.
(5) Die den Miteigentümern zustehenden Mitwirkungsbefugnisse (Stimm- und Minderheitsrechte bei der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft) dürfen nicht im voraus abbedungen werden. Vereinbarte Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse, die sachlich mit dem Wesen des Gebrauchs der Liegenschaft oder der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zu vereinbaren sind, wie besonders eine Änderung des Verteilungsschlüssels, sind zulässig; dies gilt jedoch insbesondere dann, wenn es sich um Bedingungen für die Erlangung einer Förderung aus öffentlichen Mitteln für den Wohnbau oder die Wohnhaussanierung handelt.
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