§ 13a PTSG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1999

§ 13a.

Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Anwendung von § 226 AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12159522

alte Dokumentnummer

N9199957041L

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