Rechtsbelehrung
§ 13a.
Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
vgl. § 16 und § 78a (Aktenvermerk über mündliche Belehrungen)
Schlagworte
Manuduktionspflicht, Belehrung, Auskunft
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058412
alte Dokumentnummer
N4195011322Q
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