§ 13a AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Asylverzicht

§ 13a

§ 13a. Asylberechtigte können mit schriftlichem, persönlich vor dem Bundesasylamt eingebrachtem Antrag auf das ihnen von der Republik Österreich gewährte Recht auf Asyl verzichten. Dieser Verzicht ist ihnen zu bescheinigen; bis zu ihrer Ausreise ist diesen Fremden vom Bundesasylamt einmalig ein Aufenthaltsrecht von drei Monaten zu gewähren.