§ 13 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Ergänzungsregulierung von Weiderechten

§ 13

(1) Die Ergänzungsregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:

  1. a) Anweisung der Weideplätze, insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der Weideausübung durch Aufforstungen oder natürliche Verjüngung;
  2. b) Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als (reine) Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;
  3. c) Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Bestockungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen;
  4. d) Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung, sowie Anweisung der entsprechenden Weideplätze im Falle der Hegelegung;
  5. e) Viehtränke und Auf- und Durchtriebe;
  6. f) Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;
  7. g) Anmeldung des aufzutreibenden Viehes;
  8. h) Art der Zäune, ihre Errichtung und Erhaltung, Beistellung von Hirten und Ausführung von Verpflockungen;
  9. i) Anlage und Erhaltung von Wegen, Ställen, Wasserleitungen, Entwässerungen und Bewässerungen, sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes;
  10. k) Gestattung von Einständen und der Schneeflucht.

(2) Wenn der im § 10 des Forstgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Schutz der Forstkulturen gegen das Weidevieh durch Aufstellung von Hirten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, hat er erforderlichenfalls durch Abzäunung oder Verpflockung zu erfolgen.

(3) Wenn die Agrarbehörde die Verzäunung oder Verpflockung anordnet, hat der Verpflichtete das hiezu erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustande am Sicherungsorte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Verpflockung und Verzäunung haben die Berechtigten beizustellen.

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