§ 13 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1989

§ 13
Endabrechnung

In der Zusage über die Gewährung von Zuschüssen zum Schuldendienst ist der Förderungswerber zu verpflichten, nach Abschluss der Erneuerungsmaßnahmen der Landesregierung die Endabrechnung vorzulegen. Zuschüsse zum Schuldendienst dürfen erst ab Vorlage der Endabrechnung ausbezahlt werden.

04.10.2016

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