§ 13 Wechsel-V 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Stornierung des Wechsels

§ 13.

(1) Der Endkunde kann dem neuen Lieferanten mitteilen, dass der Wechsel storniert werden soll. Ist der technische Wechsel bereits abgeschlossen, hat der neue Lieferant diese Stornierungsanfrage zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von 24 Stunden an den Netzbetreiber weiterzuleiten. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat der neue Lieferant dies dem Endkunden innerhalb der gleichen Frist begründet mitzuteilen.

(2) Der Netzbetreiber hat die Stornierungsanfrage zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Wechsel innerhalb von 24 Stunden zu stornieren, andernfalls ist der neue Lieferant unverzüglich über das Fehlen der Voraussetzungen zu informieren. 

(3) Erfolgt die Stornierung des Wechsels, hat der Netzbetreiber dies dem aktuellen Lieferanten und dem neuen Lieferanten unverzüglich bekannt zu geben. Der neue Lieferant hat den Endkunden unverzüglich über die erfolgte Stornierung und die Folgen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276555

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