EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2026
Verbesserung und Austausch
§ 13.
(1) Der Unternehmer hat die Verbesserung oder den Austausch innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihn der Verbraucher vom Mangel verständigt hat, und ohne Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorzunehmen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(1a) Während der Verbesserung darf der Unternehmer, abhängig von den besonderen Eigenschaften der entsprechenden Warenkategorie, insbesondere dem Bedarf des Verbrauchers, solche Waren ständig verfügbar zu haben, dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware, auch eine überholte Ware, leihweise zur Verfügung stellen.
(2) Im Fall des Austausches hat der Unternehmer die mangelhafte Ware auf seine Kosten zurückzunehmen. Auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers darf im Fall des Austausches der Unternehmer die Ware durch eine überholte Ware austauschen.
(3) Wenn die Ware vor Hervorkommen des Mangels entsprechend ihrer Art und ihrem Zweck montiert oder installiert wurde, so umfasst die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des mangelfreien Zustands bei Austausch und erforderlichenfalls auch bei Verbesserung die Entfernung der Ware und die Montage oder Installation der Ersatzware oder der verbesserten Ware oder die Übernahme der Kosten dafür.
(4) Der Verbraucher schuldet kein Entgelt für den gewöhnlichen Gebrauch einer in der Folge ausgetauschten Ware.
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2026
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20011654
Dokumentnummer
NOR40279641
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
