§ 13
Zuschlag
(1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen nach § 11 ist von allen an das öffentliche Netz in Tirol angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag nach § 48 ÖSG 2012 einzuheben. Personen, die nach § 3 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung den Zuschlag zu den in § 2 der Ökostromförderbeitragsverordnung 2019 festgelegten Beträgen festzusetzen. Der Zuschlag ist neu festzulegen, um allfällige Differenzbeträge nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.
(3) Der Zuschlag ist von allen Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungs- und Verlustentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Der Zuschlag ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die eingehobenen Zuschläge sind von den Netzbetreibern monatlich an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen abzuführen, sofern sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt.
(4) Die Netzbetreiber und die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen haben der Landesregierung sämtliche für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Zuschlag ist bis zur Abdeckung der Mehraufwendungen nach § 11 einzuheben.
(6) Bei Nichtbezahlung des Zuschlags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zuschlags zu ergreifen.
(7) Sind mehrere Biomassebilanzgruppen gebildet, sind die eingehobenen Zuschläge monatlich an das Land Tirol abzuführen; dieses hat die Zuschläge entsprechend den Mehraufwendungen auf die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen aufzuteilen. § 14 Abs. 5 ÖSG 2012 gilt sinngemäß.
22.10.2019
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