§ 13
Baustoffliste ÖE
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung durch Verordnung die Baustoffliste ÖE zu erlassen. Vor der Erlassung der Baustoffliste ÖE ist die Wirtschaftskammer Österreich zu hören.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind die für die Bauprodukte im Einzelnen maßgebenden europäischen technischen Spezifikationen festzulegen. Weiters können festgelegt werden:
- a) der zulässige Verwendungszweck von Bauprodukten;
- b) Klassen und Leistungsstufen, denen Bauprodukte zu entsprechen haben, sofern diese in der betreffenden europäischen technischen Spezifikation, in den Grundlagendokumenten, in einer Zulassungsleitlinie oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind; diese Festlegungen können in Abhängigkeit vom jeweiligen Verwendungszweck oder von geografischen, klimatischen und lebensgewohnheitlichen Bedingungen getroffen werden;
- c) Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte aufgrund von Vorschriften außerhalb des Geltungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie.
(3) Die Baustoffliste ÖE wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Zusatzdokumente: 1. Novelle zur 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE , 4. Ausgabe zur Baustoffliste ÖE
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