Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 13.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Analysis;
- b) Algebraische und topologische Strukturen;
- c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
- d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 11 Abs. 2 gewählten Freifächer.
(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009402
Dokumentnummer
NOR12119842
alte Dokumentnummer
N7197531272L
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