§ 13 Studienordnung Volkswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlfächer

§ 13.

Bei Wahlfächern besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich solcher Fächer, die im Studienplan ausdrücklich angeführt werden. Eine Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können. Der Wechsel eines Wahlfaches ist nach erfolgter Zulassung zur Teilprüfung der jeweiligen Wahlfachgruppe ausgeschlossen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009562

Dokumentnummer

NOR12121154

alte Dokumentnummer

N7198412483L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)